Schnell noch einmal in die City um das letzte fehlende Geschenk oder den Festtagsbraten zu besorgen! Aber Vorsicht: Schnee und Glatteis können fĂŒr Passanten und Autofahrer unangenehm rutschige Folgen haben. Aber wie weit geht die Pflicht zum Schneeschippen und Streuen auf öffentlichen ParkplĂ€tzen?
Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Danach besteht fĂŒr öffentliche ParkplĂ€tze nur in AusnahmefĂ€llen eine flĂ€chendeckende Streupflicht. Damit auch ein regelmĂ€Ăig benutzter Parkplatz völlig frei von Eis ist, mĂŒsste stĂ€ndig gestreut werden. Dies sei einer Gemeinde nicht zuzumuten, so die Richter Gemeinden hĂ€tten zwar nicht nur fĂŒr ihre StraĂen, sondern auch fĂŒr öffentliche ParkplĂ€tze eine RĂ€um- und Streupflicht, heiĂt es in der UrteilsbegrĂŒndung. Diese habe die Kommune im konkreten Fall aber nicht verletzt. Die Fahrbahn, welche die Benutzer zum Erreichen der Gehwege zum Kurhaus nutzen mussten, waren vollstĂ€ndig gerĂ€umt und gestreut gewesen. Ein sicher begehbarer FuĂweg neben den Parkbuchten sei ebenfalls von dort aus mit nur drei bis vier Schritten zu erreichen gewesen. Unter diesen UmstĂ€nden sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin zu sehen, dass sich zwischen den einzelnen StellplĂ€tzen TeilflĂ€chen befanden, die vereist waren, so die Richter (OLG Celle, Az: 9 U 109/04).

